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BGH bestätigt Verurteilung wegen es „Anpingens“ von Handys (Anklingeln-Lassen mit der Zielsetzung, dass der Angerufene über eine teure Mehrwertdienstnummer zurückruft)

Der BGH hat die Revisionen der Osnabrücker Staatsanwaltschaft und der drei Angeklagten verworfen und das Urteil des Landgerichts wegen des „Anpingens“ von Handys (Anklingeln-Lassen mit der Zielsetzung, dass der Angerufene über eine teure Mehrwertdienstnummer zurückruft) in vollem Umfang bestätigt.

Das LG Osnabrück atte am 06.03.2013 entschieden, dass das automatisierte, kurzzeitige Anrufen (Anklingeln-Lassen) von Mobiltelefonen in der Absicht, den Angerufenen zu einem Rückruf auf eine teure 0137-Mehrwertdienstenummer zu veranlassen („Ping“), als Betrug nach § 263 Abs. 1 StGB strafbar ist. Es hat die beiden Hauptangeklagten wegen Betruges jeweils zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten verurteilt und die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Als Bewährungsauflage ist eine Summe von 2.000 Euro an eine gemeinnützige Einrichtung zu zahlen. Gegen die angeklagte Gehilfin ist eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 15 Euro verhängt worden.
Nach der umfassenden Beweisaufnahme stand zur Überzeugung des Landgerichts fest, dass die drei Angeklagten mindestens 785.000 Mobiltelefonnummern mittels Computer so kurz angewählt hatten, dass die Angerufenen keine Möglichkeit hatten, das Gespräch anzunehmen. Zahlreiche Angerufene riefen deshalb die Nummer zurück, ohne zu wissen, dass es sich um eine teure, nutzlose Mehrwertdienstnummer handelte.

Der BGH hat die rechtliche Würdigung des Landgerichts bestätigt, so dass das Urteil des LG Osnabrück rechtskräftig ist.

Das Vorgehen der Angeklagten stellt einen vollendeten Betrug dar, so der BGH. Das für eine Täuschung erforderliche ernsthafte Kommunikationsanliegen liege darin, dass alle vernommenen Geschädigten bestätigt hatten, dass sie von einem Anruf eines Bekannten ausgegangen seien und nur deswegen zurückgerufen hätten. Es liege auch ein stoffgleicher Schaden vor, weil ein Teilbetrag der von den Telekommunikationsanbietern eingezogenen Gelder an die Angeklagten fließen sollte. Mindestens 660.000 Telefonate wurden mit 0,98 Euro berechnet, so dass den Anrufern ein Schaden i.H.v. 645.000 Euro entstand. Selbst wenn man einen Abschlag von 20% vornähme, weil möglicherweise nicht alle Geschädigten die Rechnungen der Telekommunikationsanbieter bezahlt haben, beläuft sich der Gesamtschaden auf mindestens 516.000 Euro. Nur aufgrund der Aufmerksamkeit der Bundesnetzagentur war den drei Angeklagten kein Geld ausgezahlt worden.

Vorinstanz
LG Osnabrück, Urt. v. 06.03.2013 – 10 KLs – 140 Js 2/07 – 38/09

Quelle: Pressemitteilung des LG Osnabrück v. 27.03.2014

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