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BRAK-Stellungnahme 39/17 zu Offenlegungspflichten von Intermediären

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat zum Richtlinienvorschlag zur Änderung der Richtlinie 2011/16/ EU bezüglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustausches im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Modelle der Europäischen Kommission Stellung genommen.

Die BRAK ist insbesondere darüber besorgt, dass der Vorschlag einen Verstoß gegen fundamentale Grundsätze des anwaltlichen Beratungsgeheimnisses beinhaltet. Zwar werde es begrüßt, dass Angehörige der Rechtsberufe von der Offenlegungspflicht ausgenommen sein sollen, auch wenn die entsprechende Formulierung in Art. 8aaa Richtlinienvorschlag nicht ganz der Rechtslage entspreche, da eine Offenlegungspflicht aufgrund der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht gar nicht bestehen könne und daher auch kein Raum für eine Befreiung von dieser Pflicht bestehe. Nicht akzeptabel sei allerdings, dass Rechtsanwälte die Steuerpflichtigen über eine mögliche Offenlegungspflicht informieren müssten und die Nichteinhaltung dieser Pflicht strafbewehrt sein soll. Nach Ansicht der BRAK sollte klargestellt werden, dass Sanktionen sich nicht auf die Pflichten der Rechtsanwälte, ihre Mandanten über Offenlegungspflichten zu informieren, erstrecken können. Sobald Offenlegungspflichten für Steuerpflichtige bestünden, werde es unabhängig von diesem Richtlinienvorschlag zu den Pflichten der Anwaltschaft gehören, ihre Mandanten hierüber zu informieren und zu beraten. Eine strafrechtliche Sanktion dieser Beratungspflicht würde einen massiven Eingriff in das anwaltliche Beratungsgeheimnis bedeuten; die Art und Weise der anwaltlichen Beratung würde unter dem Vorbehalt einer strafrechtlichen Sanktion stehen. Es liege auf der Hand, dass eine derartige Konstruktion mit dem Grundsatz der anwaltlichen Verschwiegenheit für die Organe der Rechtspflege nicht zu vereinbaren sei.

Darüber hinaus verletze eine solche Regelung auch das umfassend geschützte Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwälten und ihren Mandanten. Dieser Schutz verbiete es, die jeweiligen Mandanten zu verpflichten, über Inhalte anwaltlicher Beratung Auskunft zu geben. Daher müsse der Richtlinienvorschlag jedenfalls gewährleisten, dass mit der auf den Steuerpflichtigen übergehenden Offenbarungspflicht sicherzustellen sei, dass der Steuerpflichtige nicht verpflichtet werde, weder die Inhalte einer anwaltlichen Beratung offenzulegen, noch die Tatsache, dass eine Beratung stattgefunden habe.

Quelle: Pressemitteilung der BRAK

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