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Cum-Ex-Skandal: Anordnung der Einziehungsbeteiligung von fünf Gesellschaften

Das LG Bonn erweitert den Kreis der Prozessbeteiligten im Verfahren zur Aufarbeitung der Cum-Ex-Aktiengeschäfte und hat angeordnet, dass eine Bankengruppe und vier Kapitalverwaltungsgesellschaften am Verfahren beteiligt werden.

Nach Maßgabe des in der Anklage geschilderten Sachverhaltes ist es nach Einschätzung des Landgerichts wahrscheinlich, dass diesen gegenüber hinsichtlich bestimmter Fälle der Anklageschrift die Voraussetzungen der Anordnung der Einziehung nach § 73b StGB vorliegen. Der Vermögenswert, den die Einziehungsbeteiligten durch die angeklagten Taten der Steuerhinterziehungen erlangt haben, soll insoweit den in der Anklage bezifferten Steuerschäden entsprechen.

Werden durch oder im Zusammenhang mit einer Straftat Vermögensvorteile erzielt, hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen, ob eine Abschöpfung dieser Vorteile in Betracht kommt. Grundlage dieser Entscheidung sind die Vorschriften zur Einziehung in §§ 73 ff. StGB und zum Einziehungsverfahren in §§ 421 ff. StPO. Als Adressat der Einziehung kommen zunächst die Angeklagten in Betracht, wenn diese eine rechtswidrige Tat tatsächlich begangen und für oder durch diese Tat einen Vermögenswert erlangt haben. Die Einziehung kann jedoch nicht nur gegenüber den Beteiligten einer Straftat angeordnet werden, sondern kommt unter den in § 73b StGB genannten Voraussetzungen auch gegenüber Dritten in Betracht. Erfasst werden unter anderem Fälle, in denen der Dritte durch die Tat etwas erlangt und der an der Straftat Beteiligte für ihn gehandelt hat. Dritter kann in diesem Zusammenhang nicht nur eine natürliche, sondern auch eine juristische Person sein, beispielweise eine AG oder eine GmbH.

Hält das Gericht es für wahrscheinlich, dass die Voraussetzungen einer Einziehung gegen einen Dritten vorliegen, hat es diesen Dritten am Strafverfahren zu beteiligen. Durch die Einziehungsbeteiligung des Dritten soll gewährleistet werden, dass dieser Einfluss auf das Verfahren nehmen kann, soweit dieses die Frage der Einziehung betrifft. Eine Anordnung der Einziehungsbeteiligung unterbleibt dann, wenn derjenige, der von ihr betroffen wäre, erklärt, keine Einwendungen vorbringen zu wollen. Darüber hinaus kann das Gericht von einer Einziehung und infolgedessen auch von einer Einziehungsbeteiligung unter den in § 421 StPO normierten Voraussetzungen absehen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn durch die Entscheidung über die Einziehung ein unangemessener Aufwand begründet werden würde.

Die Anordnung der Einziehungsbeteiligung hat zur Folge, dass die Bankengruppe sowie die Kapitalverwaltungsgesellschaften grundsätzlich in gleichem Umfang auf das Strafverfahren Einfluss nehmen können wie die Angeklagten. Durch die Verfahrensbeteiligung wird der Fortgang des Verfahrens jedoch nicht aufgehalten. Den Einziehungsbeteiligten ist aber insbesondere rechtliches Gehör zu gewähren, ferner können sie Beweisanträge stellen und Rechtsbehelfe einlegen. Das Landgericht kann jedoch auch ohne die Einziehungsbeteiligten verhandeln. Der Beschluss, der die Verfahrensbeteiligung anordnet, ist nicht anfechtbar.

Mit der Anordnung der Einziehungsbeteiligung ist noch keine Entscheidung darüber verbunden, ob und in welchem Umfang die Einziehung gegenüber der Bankengruppe sowie den Kapitalverwaltungsgesellschaften tatsächlich anzuordnen ist. Hierüber wird durch das Landgericht erst nach Abschluss der Hauptverhandlung im Rahmen eines etwaigen Urteils entschieden.

Der Prozess startet am 04.09.2019.

Pressemitteilung des LG Bonn Nr. 16/2019 v. 19.08.2019

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