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DAV-Stellungnahme 7/20 zur Bekämpfung der Unternehmenskriminalität

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) hat in seiner Stellungnahme auf notwendige und erforderliche Korrekturen in dem Referentenentwurf zur Bekämpfung der Unternehmenskriminalität hingewiesen.

Für den DAV bestehe bereits jetzt schon verfahrensrechtlicher Handlungsbedarf und deshalb sei die Herauslösung des Unternehmenssanktionenrechts aus dem Recht der Ordnungswidrigkeit grundsätzlich nachvollziehbar. Den verfahrensrechtlichen Handlungsbedarf realisiere der Referentenentwurf auch in wichtigen Punkten, indem das Unternehmen nunmehr in eine dem Beschuldigten vergleichbare Verfahrensposition aufrücke.

Die drastische Verschärfung auf der Sanktionsseite sprengt jedoch nach Auffassung des DAV nach – mit Blick auf rechtlich geschützte Interessen von Anteilseignern (unmittelbar) und der Arbeitnehmer (mittelbar) – die Grenzen der Angemessenheit. Das gelte schon für die Bemessung der Verbandssanktionen nach dem durchschnittlichen Jahresumsatz, erst recht aber für das Abstellen auf den Konzernumsatz. Die vorgesehene Ausfallhaftung der übergeordneten Konzernunternehmen stelle einen ökonomisch schädlichen Eingriff in Grundprinzipien des Konzernrechts (Trennungsprinzip) dar. Auch die Verbandsauflösung sollte nicht übernommen werden.

Auch treiben die Regelungen zu den „internen Untersuchungen“ im Rahmen eines „gestuften Anreizsystems“ auf eine rechtsstaatlich problematische Privatisierung des Ermittlungsverfahrens zu. Offen bleiben im Entwurf auch arbeitsrechtliche und datenschutzrechtliche Problematiken. Im Sinne einer effektiven Sachverhaltsaufklärung wie auch des Arbeitnehmerschutzes sollten – im Einklang mit der geltenden Rechtslage – (arbeitsrechtlich) zur Auskunft verpflichtete Mitarbeiter strafverfahrensrechtlich durch ein Beweisverwertungsverbot, in Gestalt eines Verwendungsverbotes, geschützt werden.

Rechtsstaatlich inakzeptabel sei vor allem die geplante Beschränkung der Beschlagnahmeverbote bei anwaltlichen Berufsträgern. Sie stelle einen Angriff auf das Recht des Bürgers auf rechtlichen Beistand dar. Dem müsse die Anwaltschaft im Interesse des Rechtsstaats und der Mandanten entgegentreten.

Pressemitteilung des DAV v. 30.01.2020

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