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DAV-Stellungnahme zum Gesetzentwurf zur Verbesserung des Schutzes gegen Nachstellungen

Der Strafrechtsausschuss des Deutschen Anwaltvereins (DAV) begrüßt die geplante Änderung des Gewaltschutzgesetzes, sieht aber keinen Bedarf für die Umwandlung des § 238 Absatz 1 StGB von einem Erfolgs- in ein Gefährdungsdelikt.

Mit dem Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes gegen Nachstellungen beabsichtigt der Gesetzgeber eine Verbesserung des Opferschutzes zu gewährleisten. Seit dem Inkrafttreten des § 238 StGB verstärke sich die Kritik der Betroffenen, dass eine strafrechtliche Verurteilung erst dann erreicht werden könne, wenn der Taterfolg – eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung des Opfers – eingetreten sei. Zur Untermauerung werde die geringe Anzahl der Verurteilungsquote im Vergleich zu den angezeigten Fällen aufgeführt.

Der DAV betont in seiner Stellungnahme, dass es auch ihm ein wichtiges Anliegen sei, dass die Betroffenen von „Stalking“ den erforderlichen staatlichen Schutz erhielten.

Im Konkreten unterstütze er die beabsichtigte Änderung des Gewaltschutzgesetzes, mit der nun auch in Gewaltschutzverfahren geschlossene Vergleiche strafrechtlichen Schutz erführen. Anstatt eine Änderung der Rechtsnatur des Straftatbestandes des § 238 Abs. 1 StGB von einem Erfolgs- in ein Gefährdungsdelikt vorzunehmen, sollte allerdings eine Novellierung an einem Erfolgserfordernis festhalten – und hierbei allenfalls die Voraussetzungen für dessen Eintritt durch eine andere Formulierung herabsetzen. Dies setze jedoch eine kritische Prüfung voraus, dass trotz einer Herabsetzung des Erfolgserfordernisses tatsächlich noch ein strafwürdiges Unrechturteil vertretbar sei. Der DAV sieht auch keine Notwendigkeit für die Streichung der Norm aus der Liste der Privatklagedelikte, da der Staatsanwaltschaft die Einstellung unter Verweis auf den Privatklageweg bei Bejahung des öffentlichen Interesses bereits verwehrt ist.

Quelle: Pressemitteilung des DAV v. 09.05.2016

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