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DAV-Stellungnahme zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) hat zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung Stellung genommen.

Nach Ansicht des DAV betrifft der Entwurf ein im Grundsatz zu begrüßendes Reformvorhaben und stellt eine in mehrerlei Hinsicht stringente Regelung dar.

Die als „Kernstück des Reformvorhabens“ vorgesehene Neuregelung der Opferentschädigung durch Streichung des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB sei konsistent und interessengerecht.

Erforderlich sei aber, stärker zu betonen, dass die Konturierung des Brutto-Prinzips (§ 73e StGB-E) in Fällen legaler Grundgeschäfte sich lediglich auf die straftatenbezogenen Sondervorteile beziehe und erstrecke, so der DAV. Der Referentenentwurf deute dies in der Begründung an, ebenso im Normtext des § 73e StGB-E, lasse jedoch auch gegenteilige Interpretationsmöglichkeiten offen. Hier empfähle sich eine ausdrückliche Klarstellung.

Der Ausbau des Instituts des erweiterten Verfalls auch über europäischen Konvergenzdruck hinaus sei hingegen abzulehnen.

Der stärkste Diskussionsbedarf bestehe hinsichtlich des Instituts der selbständigen Einziehung (§ 76a StGB-E, § 437 StPO-E), insbesondere, weil die Geldwäsche als Katalogtat (§ 261 StGB) als „Einfallstor“ zu sehen sei, dieses Institut der selbständigen Einziehung weiter über den Bereich der organisierten Kriminalität bzw. Terrorismusbekämpfung hinaus anzuwenden.

Quelle: Pressemitteilung des DAV v. 15.06.2016

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