Ist noch nicht einmal der Versuch unternommen worden ist, an einem Werktag zu dienstüblichen Zeiten eine richterliche Entscheidung betreffend eine Durchsuchung zu erlangen, ist für die bei der dennoch durchgeführten Durchsuchung aufgefundenen Beweismittel von einem Beweisverwertungsverbot auszugehen. Der Aspekt eines möglichen hypothetisch rechtmäßigen Ermittlungsverlaufs kann bei solcher Verkennung des Richtervorbehalts keine Bedeutung zukommen.
Landgericht Hamburg
711 Ns 45/22
Quelle: Burhoff, Newsletter 31/2022 v. 11.12.2022
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