Aktuelles

Allgemein

Hauptverfahren wegen Rechtsbeugung gegen Kieler Staatsanwältin eröffnet

Das LG Kiel hat in einem Strafverfahren gegen eine Kieler Staatsanwältin wegen Rechtsbeugung in Tierschutzverfahren das Hauptverfahren in weiten Teilen eröffnet.

Das LG Kiel hat drei der vier durch die Staatsanwaltschaft Itzehoe erhobenen Anklagen zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet, hinsichtlich einer Anklage wurde die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt.

Die in dieser Sache ermittelnde Staatsanwaltschaft Itzehoe erhob zwischen Juni 2016 und April 2017 insgesamt vier Anklagen gegen die Kieler Staatsanwältin mit dem Vorwurf der Rechtsbeugung in elf Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich mit Diebstahl und einem anderen Fall in Tateinheit mit Verfolgung Unschuldiger.

Die Eröffnung des Hauptverfahrens bezieht sich auf zehn Fälle der Rechtsbeugung, davon in einem Fall in Tateinheit mit Diebstahl. Der Kieler Staatsanwältin wird in neun dieser Fälle vorgeworfen, dass sie zwischen Ende 2011 und Anfang 2014 in von ihr geführten tierschutzrechtlichen Ermittlungsverfahren Notveräußerungen von beschlagnahmten Tieren unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften durchgeführt haben soll. Dabei soll die Staatsanwältin teilweise die gesetzliche Befugnis zur Notveräußerung bewusst missbraucht und vereitelt haben, dass die Eigentümer der Tiere, gegen welche damals wegen Straftaten nach dem Tierschutzgesetz ermittelt wurde, sich gegen den Verlust des Eigentums an den beschlagnahmten Tieren mit Rechtsmitteln bei Gericht wehren. In einem weiteren Fall soll die Staatsanwältin schlecht gehaltene Tiere eines Landwirts ohne förmliche Notveräußerung eigenmächtig veräußert haben, was den Vorwurf der Rechtsbeugung in Tateinheit mit Diebstahl begründen soll.

Die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens betrifft den weiteren Tatvorwurf, dass die Staatsanwältin gegen einen Verantwortlichen einer Tierpflegestelle ein Strafverfahren allein zu dem Zweck eingeleitet habe, ein Tier sicherstellen zu können. Die Anklage bewertet dies als Rechtsbeugung in Tateinheit mit Verfolgung eines Unschuldigen. Dem folgte das Landgericht in seinem Beschluss nicht. Es hat in seinem Beschluss ausgeführt, dass nach Aktenlage die damals von der Staatsanwältin beschuldigte Person nicht als Unschuldiger im Sinne des Gesetzes, sondern als Tatverdächtiger anzusehen gewesen sei und daher ein hinreichender Tatverdacht gegen die Staatsanwältin diesbezüglich nicht bestehe.

Gegen die Eröffnung des Verfahrens besteht kein Rechtsmittel. Soweit das Landgericht die Eröffnung des Hauptverfahrens teilweise abgelehnt hat, steht der anklagenden Staatsanwaltschaft Itzehoe die sofortige Beschwerde zu, welche binnen einer Woche ab Bekanntmachung der Entscheidung einzulegen wäre.

Pressemitteilung des LG Kiel v. 04.07.2019

Eine Antwort hinterlassen

Ihre E-Mail Adresse wird nicht veröffentlicht.

*

captcha Bitte Code eintragen

* Die bezeichneten Felder sind Pflichtfelder.