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Hebamme wegen Abrechnungsbetrug verurteilt

Das AG München hat eine Hebamme wegen 192-fachen Abrechnungsbetruges verurteilt.

Die 48-jährige polnische Staatsangehörige arbeitete als selbständige Hebamme in München. In der Zeit vom 01.01.2009 bis 01.12.2013 rechnete sie die von ihr erbrachten Leistungen zu ihren Gunsten falsch ab, um nach ihrer Meinung auf ein „angemessenes“ Gehalt zukommen. Sie ging wie folgt dabei vor: Sie gab gegenüber ihren Patientinnen vor, dass zur Fahrtwegeberechnung pro Hebammenbesuch zwei Unterschriften erforderlich seien. Die Patientinnen unterzeichneten daraufhin auf den Leistungsnachweisen der Hebamme doppelt, obwohl tatsächlich ein Besuch mit nur einer Unterschrift quittiert werden darf. Die Hebamme rechnete dann gegenüber der jeweiligen Krankenkasse der Patientin die doppelte Anzahl von Vorsorgeuntersuchungen und Wochenbettbesuchen ab. Die getäuschten Krankenkassen erstatteten der Hebamme die in Rechnung gestellten Beträge. Die Hebamme hat in 192 Fällen doppelt abgerechnet. Dadurch ist den Krankenkassen ein Gesamtschaden von 104.090,08 Euro entstanden.

Das AG München hat die Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten auf Bewährung verurteilt und ihr auferlegt, den Schaden wieder gut zu machen.

Nach Auffassung des Amtsgerichts wollte sich die Hebamme mit ihren Taten eine Einnahmequelle verschaffen. Zu ihrem Motiv hatte sie vor dem Amtsgericht folgende Erklärung abgegeben: Sie habe den betreffenden Müttern über die normalen Leistungen hinaus helfen wollen. Sie habe überwiegend Mütter mit Migrationshintergrund betreut, die z.B. Hilfe bei Schreiben an Behörden benötigt hätten. Da es ihr schwer gefallen sei, die Bitten der Mütter abzulehnen, habe sie nur wenige Mütter an einem Tag betreuen können. Daher sei sie auf die Idee gekommen, sich den Besuch doppelt quittieren zu lassen. In der Regel habe sie dann den Folgetag als zweiten Besuch abgerechnet, der aber nicht stattgefunden habe. Ohne diese Abrechnungsweise wäre es ihr nicht möglich gewesen, ein vernünftiges Einkommen zu erzielen. Dann hätte sie den bedürftigen Müttern nicht helfen können. Teilweise sei es auch so gewesen, dass die Mütter selbst sie in ihrem Vorgehen bestärkt hätten.

Die verhängte Freiheitsstrafe sei erforderlich. Durch ihr Verhalten habe die Angeklagte nicht nur die Allgemeinheit, die hinter den geschädigten Krankenkassen stehe, sondern auch das Ansehen der Hebammen geschädigt. Einer Hebamme, die einen Heilberuf ausübt, werde in der Regel ein erhöhtes Maß an Vertrauen entgegengebracht, sodass es als besonders verwerflich angesehen werden müsse, wenn eine Berufsträgerin dauerhaft über einen solch langen Zeitraum in betrügerischer Art und Weise Vorteile aus ihrer Tätigkeit ziehe. Bei dieser Einschätzung habe das AG München nicht verkannt, dass es der Angeklagten bei ihrem Verhalten nicht darum gegangen sei, reich zu werden.

Bei der Höhe der Strafe hatte das Amtsgericht der Hebamme zu Gute gehalten, dass sie nicht vorbestraft sei. Sie habe im Jahr 2005 einen Schlaganfall gehabt und leide derzeit zudem an einem Burn-Out-Syndrom. Sie habe echte Reue gezeigt und von dem angerichteten Schaden bereits 13.500 Euro wieder gutgemacht.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung des AG München v. 06.07.2015

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