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Kein Hauptverfahren gegen ehemaligen Oberbürgermeister von Eisenach

Das LG Meiningen hat die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den ehemaligen Oberbürgermeister der Stadt Eisenach abgelehnt.

Die Staatsanwaltschaft Erfurt wirft Matthias D. Beihilfe zur Vorteilsannahme vor. Er soll von einem Beratervertrag, den der mittlerweile wegen Vorteilsnahme in zwei Fällen u.a. verurteilte Christian K. mit der Firma juwi AG geschlossen haben soll, gewusst haben und Christian K. dadurch unterstützt haben, dass er sich von ihm am 16.11.2010 zur Gesprächen mit der juwi AG in Wörstadt begleiten ließ, seine Teilnahme an den Beigeordnetenrunden, in denen Einzelheiten hinsichtlich der Ansiedlung der juwi besprochen worden sein sollen, nicht unterband und für Christian K. Daten von Windenergiebestandsanlagen in der Stadtverwaltung zur Weitergabe an die Firma juwi zusammenstellen ließ, die dieser dann der Firma ausgehändigt haben soll.

Das LG Meinigen hat entschieden, dass Matthias D. einer Beihilfe zur Vorteilsnahme nicht hinreichend verdächtig ist.

Nach Auffassung des Landgerichts hat er zwar von der Existenz des Beratervertrages gewusst, der Inhalt sei ihm aber nicht bekannt gewesen. Er habe insbesondere nicht gewusst, dass Christian K. ihm übertragene Dienstgeschäfte innerhalb der Stadtverwaltung Eisenach von juwi habe bezahlen lassen. Allein aus der Kenntnis heraus, dass er von der Existenz des Beratervertrages wusste, könne aber auf einen Beihilfevorsatz nicht geschlossen werden. Christian K. habe eine Vielzahl von Tätigkeiten aufgrund des Beratervertrages erbracht, die mit seiner Tätigkeit in der Stadtverwaltung nichts zu tun gehabt hätten und unbedenklich seien. Es gebe keinerlei Hinweise darauf, dass Matthias D. gewusst habe, dass Christian K. sich ausgerechnet die drei Tätigkeiten, die die erste Strafkammer im Urteil gegen Christian K. als Dienstgeschäfte einstufte, habe bezahlen lassen oder dies habe fördern wollen.

Die Staatsanwaltschaft Erfurt hat die Möglichkeit, gegen diesen Beschluss sofortige Beschwerde einzulegen. In diesem Fall hätte das OLG Jena über die Beschwerde zu entscheiden.

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