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Steinwürfe von Autobahnbrücken: Haftstrafen für beide Angeklagte

Das LG Nürnberg-Fürth hat im Prozess um Steinwürfe von Autobahnbrücken die beiden Angeklagten zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt.

Das LG Nürnberg-Fürt hat die Angeklagten des versuchten Mordes in drei tateinheitlichen Fällen, des versuchten Mordes in zwei tateinheitlichen Fällen mit gefährlicher Körperverletzung und des versuchten Mordes in vier tatmehrheitlichen Fällen, sämtlich in Tateinheit mit vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr und mit Sachbeschädigung und des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr mit Sachbeschädigung und der vorsätzlichen Brandstiftung schuldig gesprochen Der Angeklagte Bä. ist darüber hinaus der gemeinschädlichen Sachbeschädigung schuldig. Der Angeklagte Ba. wird im Übrigen freigesprochen.
Der Angeklagte Ba. wurde unter Einbeziehung des Urteils des AG Erlangen vom 15.05.2018 (Az. 3 Ls 750 Js 114272/17) und der dort festgestellten Taten sowie der mit Strafbefehl des AG Forchheim vom 23.07.2018 (Az. 2 Cs 2111 Js 12148/18) verhängten Geldstrafe zu einer Einheitsjugendstrafe von vier Jahren verurteilt.
Der Angeklagte Bä. wurde unter Einbeziehung des Urteils des AG Erlangen vom 23.04.2018 (Az. 5 Ds 606 Js 52707/18) und der dort festgestellten Taten zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren sechs Monaten verurteilt.

Beide Angeklagte haben nach Überzeugung des Landgerichts in der Nacht vom 03. auf den 04.05.2018 eine leerstehende Düngemittelfabrik in Brand gesetzt. Das Landgericht zeigte sich weiter davon überzeugt, dass der 17-jährige Angeklagte in der Nacht vom 08. auf den 09.05.2018 zunächst Steine auf einen Regionalzug geworfen hat. Anschließend hätten die beiden Angeklagten Steine von einer Brücke über die A3 geworfen und dabei zwei Fahrzeuge getroffen, wobei auch eine Person verletzt wurde. Anschließend fuhren die beiden Angeklagten nach Überzeugung des Landgerichts nach Baiersdorf weiter und warfen dort nacheinander von zwei Brücken zunächst Steine und später noch Paletten auf Fahrzeuge, welche auf der A73 unter den Brücken durchfuhren. Hierdurch wurden mehrere Fahrzeuge teilweise erheblich beschädigt.

Das Landgericht stützte seine Feststellungen auf die Aussagen der zahlreichen Zeugen, welche es angehört hatte. Zur Tatbeteiligung des 17-jährigen Angeklagten, welcher in der Hauptverhandlung angegeben hatte, keine Steine oder Paletten von Brücken geworfen zu haben, führte das Landgericht aus, dass es aufgrund der Angaben des 20-jährigen Angeklagten, wonach beide die Steine geworfen hätten, davon ausgeht, dass auch der jüngere Angeklagte bei den Steinewürfen mitgewirkt habe. Die Aussage des 20-jährigen Angeklagten sei insoweit stimmig und decke sich auch mit den objektiven Umständen. Der 17-jährige Angeklagte habe sich in keiner Weise durch sein Verhalten von den Taten distanziert. Auf die Frage, ob die Aussage des 17-jährigen bei der Polizei verwertbar sei oder nicht, kam es aus Sicht des Landgerichts nicht an. Maßgeblich sei die Aussage des 20-jährigen Angeklagten.

Rechtlich erfülle das Verhalten der Angeklagten den Tatbestand des versuchten Mordes. Es sei für die Angeklagten nicht kontrollierbar gewesen, was durch die Steinewürfe passiere. Das Landgericht ging nicht davon aus, dass Absicht im Spiel war, die Angeklagten hätten es aber in Kauf genommen, dass Menschen, die mit keinem Angriff rechneten, ums Leben kommen könnten. Beide Angeklagte hätten damit gerechnet, dass Fahrzeuge getroffen werden.

Im Hinblick auf die verhängte Strafe führte das Landgericht aus, dass bei beiden Angeklagten – auch bei dem heranwachsenden – Jugendstrafrecht anzuwenden sei. Es kam aus Sicht des Landgerichts nur die Verhängung von Jugendstrafe in Betracht. Die Straftaten seien eminent gefährlich gewesen, es seien gleich mehrere Fahrzeuge beschädigt worden, und das Verhalten der Angeklagten hätte sich immer mehr gesteigert, bis hin zum Wurf der 20 kg schweren Paletten. Beide Angeklagte hätten schädliche Neigungen gezeigt, an denen im Jugendvollzug gearbeitet werden müsse. Bei der Abwägung sprach für beide Angeklagte u.a. die Länge der Untersuchungshaft; demgegenüber standen aber die Vielzahl der Taten in derselben Nacht und der hohe Sachschaden. Bei dem Angeklagten Ba. sprachen sein Geständnis für ihn, die Vorstrafen aber gegen ihn. Zu Gunsten des Angeklagten Bä. wertete das Landgericht sein Teilgeständnis.

Von diesen Strafen solle „ein Änderungsappell“ an die Angeklagten ausgehen. Diese sollten darüber nachdenken, ob ihr Leben so weiter gehen solle oder ob sie nicht etwas ändern müssten. Schuld seien nicht immer nur die anderen, man müsse auch mal selber an sich arbeiten. Die Angeklagten hätten jetzt Zeit, darüber nachzudenken, ob es so richtig war, wie sie sich vorher verhalten hätten.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Nürnberg Nr. 8/2019 v. 25.02.2019

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