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Wies’n-Besucher: Geldstrafe wegen Trunkenheitsfahrt mit Fahrrad

Das AG München hat einen Fahrradfahrer wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr und Beleidigung von zwei Polizeibeamten zu einer Geldstrafe von insgesamt 2.000 Euro verurteilt.

Der 48-jährige Ingenieur fuhr am 22.09.2014 um 23:00 Uhr mit seinem Fahrrad auf der Hackerbrücke in München. Zwei Polizeibeamte wurden auf ihn aufmerksam, da er mit seinem Fahrrad am Randstein des Gehwegs hängen blieb und stürzte. Als er versuchte, die Fahrt fortzusetzen, stürzte er erneut. Daraufhin kontrollierten ihn die Beamten. Dabei beleidigte er sie mit den Worten „Woast, was i Hanswurschtn sag, i zahl euch zwei Deppen“. Die Polizeibeamten verbrachten ihn ins Institut für Rechtsmedizin, wo ihm eine Blutprobe entnommen wurde. Er hatte 1,56 Promille. Er wurde wegen der Beleidigungen und der Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad angeklagt. Vor Gericht gab er an, dass er auf der Wies´n gewesen sei und sich an nichts erinnern könne. Die Polizeibeamten sagten als Zeugen aus, dass der Ingenieur sich bei der Kontrolle hinsetzen musste und etwas vor sich hin gelallt habe. Er sei gewankt und geschwankt.

Das AG München hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr und Beleidigung von zwei Polizeibeamten zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 50 Euro, also insgesamt 2.000 Euro verurteilt.

Nach Auffassung des Amtsgerichts hat sich der Angeklagte zwar ganz knapp unter dem Bereich von 1,6 Promille, also der Grenze für die absolute Fahruntauglichkeit bei Fahrradfahrern, befunden. Aber der Angeklagte habe hier erhebliche Ausfallerscheinungen, sowohl bei der Fahrt als auch in seinem anschließenden Verhalten gezeigt. Es sei hier aufgrund des vorangegangenen Alkoholkonsums von einer Fahruntüchtigkeit auszugehen. Das AG München hielt dem nicht vorbestraften Vater von zwei Kindern zugute, dass er schuldeinsichtig sei und sich bei den Polizeibeamten entschuldigt habe.

Es hat für die Trunkenheitstat 30 Tagessätze und für die Beleidigungen 25 Tagessätze verhängt. Das Einkommen hat das Amtsgericht auf 5.000 Euro geschätzt und berücksichtigt, dass er für seine Kinder Unterhalt i.H.v. 1.250 Euro monatlich zahlen muss. Im vorliegenden Fall waren die 30 Tagessätze die Einsatzstrafe. Von den 25 Tagessätzen für die Beleidigung hat das AG München 10 Tagessätze auf die Einsatzstrafe aufgeschlagen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Weitere Informationen des Gerichts

Der Grenzwert für die absolute Fahruntüchtigkeit liegt bei Fahrradfahrern bei 1,6 Promille. Bei diesem Wert besteht die unwiderlegliche Vermutung, dass aufgrund des Alkoholkonsums Fahruntüchtigkeit vorliegt. Die Festlegung dieses Grenzwertes erfolgte von der Rechtsprechung der Obergerichte aufgrund von Erfahrungssätzen. Wenn der Wert für die absolute Fahruntüchtigkeit nicht erreicht ist aber die konkreten Umstände bei der Tat zeigen, dass der Alkoholkonsum zur Fahruntauglichkeit geführt hat, spricht man von relativer Fahruntauglichkeit, die ebenso strafbar ist. Der Führerschein kann Fahrradfahrern durch das Gericht nicht entzogen werden wegen einer Alkoholfahrt. Auch ein Fahrverbot kommt nicht in Betracht, da das Gesetz beides nur im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges erlaubt.

Aber: Bei einer Fahrradfahrt mit 1,6 Promille und mehr erhält man nach dem Bußgeldkatalog drei Punkte und die Anordnung einer MPU (Medizinisch-Psychologische Untersuchung) zusätzlich zur Geldstrafe durch das Gericht! Der Führerschein kann bei Nichtbestehen der MPU von der Führerscheinbehörde entzogen werden.

Eine Geldstrafe errechnet sich aus der Tagessatzanzahl und der Tagessatzhöhe. Die Tagessatzanzahl bewertet die Tat und beträgt mindestens fünf und höchstens dreihundertsechzig, § 40 Abs. 1 StGB.

Die Tagessatzhöhe drückt die finanziellen Verhältnisse des Täters aus. Grundlage ist das Monats-Nettoeinkommen des Täters (§ 40 Abs. 2 StGB). Davon sind besondere Belastungen, wie z.B. Unterhaltszahlungen abziehbar.

Mehrere einzeln verhängte Strafen werden nicht einfach zusammengerechnet sondern es wird eine Gesamtstrafe gebildet, § 54 StGB. Die Gesamtstrafe darf nicht so hoch sein wie die Summe aller verhängten Einzelstrafen und darf 720 Tagessätze nicht überschreiten. Das Gericht wählt die schwerste Strafe als sog. Einsatzstrafe und erhöht diese nach einer erneuten Würdigung der sonstigen Einzelstrafen.

Quelle: Pressemitteilung des AG München v. 07.08.2015

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