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Urteil wegen tödlichem Arbeitsunfall rechtskräftig

Das Urteil des LG Osnabrück wegen eines tödlichen Arbeitsunfalls gegen fünf Verantwortliche zweier Glasfirmen aus Dersum und gegen einen Mitarbeiter des Gewerbeaufsichtsamts ist rechtskräftig.

Die Verteidiger der drei Geschäftsführer und des Instandhaltungsleiters, die in ihren Plädoyers noch Freispruch gefordert hatten, haben am 20. bzw. 21.02.2014 ihre eingelegten Revisionen zurückgenommen. Daraufhin hat auch die Staatsanwaltschaft, die bezüglich des Produktionsleiters, des Instandhaltungsleiters, des Gewerbeaufsichtsamtsmitarbeiters und des Geschäftsführers Heinrich R. Revision mit dem Ziel eines höheren Strafmaßes eingelegt hatte, am 24.02.2014 ebenfalls die Rücknahme der Revisionen erklärt.

Zwei Geschäftsführer sind wegen fahrlässiger Tötung zu Freiheitsstrafen von sechs Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Gegen sie ist zudem jeweils eine Geldauflage i.H.v. 100.000 Euro verhängt worden.

Das Landgericht ist davon überzeugt gewesen, dass auf Weisung des jüngeren Geschäftsführers die an der Glasschleifmaschine angebrachte Lichtschranke ausgebaut wurde, um die Produktivität zu erhöhen. Die ausgebaute Sicherheitsvorkehrung, die den Schleifvorgang unterbricht, sobald eine Person in den Arbeitsbereich gelangt, hätte den tödlichen Arbeitsunfall verhindert. Deswegen starb im Juli 2010 ein 19-jähriger Auszubildender, als er sich bei der Arbeit in die Maschine beugte und von der Maschine tödlich eingeklemmt wurde. Der ältere Geschäftsführer war wegen der Unterzeichnung des Ausbildungsvertrags für sein Wohl verantwortlich, ohne dem ausreichend nachzukommen. Gegen den dritten, lediglich für den Vertrieb verantwortlichen Geschäftsführer ist wegen eines Verstoßes gegen § 130 des Ordnungswidrigkeitengesetzes ein Bußgeld i.H.v. 10.000 Euro verhängt worden, weil er seine Aufsichtspflicht als Mitbetriebsinhaber verletzt hatte.

Der mitangeklagte Produktionsleiter ist wegen fahrlässiger Tötung verurteilt worden, da er für die Einteilung des Auszubildenden verantwortlich war und von dem sicherheitswidrigen Zustand der Maschine Kenntnis hatte. Die Verhängung einer Geldstrafe gegen ihn hat sich das LG Osnabrück vorbehalten. Der Instandhaltungsleiter, der die Lichtschranke ausgebaut hatte, ist zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 40 Euro verurteilt worden. Der Gewerbeaufsichtsamtsmitarbeiter ist wegen versuchter Strafvereitelung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 100 Euro verurteilt worden. Er machte nach dem Unfall falsche Angaben gegenüber der Polizei und der Berufsgenossenschaft hinsichtlich des Unfallhergangs, um den sicherheitswidrigen Zustand zu vertuschen.

Quelle: juris GmbH

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