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Betäubungsmittelstrafrecht

Fehlende Feststellungen zum Wirkstoffgehalt der Betäubungsmittel stehen bei einer Verurteilung wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln nach § 29a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG der Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung auch dann nicht entgegen, wenn die Bruttomenge der Betäubungsmittel die Grenze zur nicht geringen Menge i.S.d. § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG übersteigt.

1. Entgegen der Annahme der Generalstaatsanwaltschaft hat der Angeklagte seine Berufung ausweislich der Hauptverhandlungsprotokolls vom 20. Juni 2023 nicht auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung, …