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Betäubungsmittelstrafrecht

Unklare Strafzumessung und fehlerhafte Einziehungsentscheidung: BGH korrigiert Urteil im Fall des Handeltreibens mit Cannabis

In seinem Beschluss vom 22. April 2025 (Az.: 5 StR 755/24) hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) dem Rechtsmittel eines Angeklagten im Zusammenhang mit Handeltreiben mit Cannabis sowie Beihilfe zu Waffendelikten teilweise stattgegeben. Das Landgericht Hamburg hatte den Angeklagten im Juli 2024 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Verurteilung bezog sich auf verbotenen Handel mit Cannabis, Beihilfe zum vorsätzlichen Besitz einer vollautomatischen Schusswaffe, Beihilfe zum Besitz von Munition und versuchte Freiheitsberaubung. Zudem ordnete das Gericht die Einziehung von 1.500 Euro als Tatertrag an.

Der BGH änderte den Schuldspruch dahin ab, dass die Beihilfe nicht zum bloßen Besitz, sondern zum Führen einer vollautomatischen Schusswaffe erfolgte – eine relevante rechtliche Differenzierung, da das Führen außerhalb der Wohnung den Besitz verdrängt. Die Strafzumessung im Fall 4 wurde aufgehoben, da das Landgericht eine zu hohe Mindeststrafe unterstellte. Auch der Ausspruch über die Einziehung scheiterte, da die Feststellungen zur tatsächlichen Erlangung und zur Höhe des Tatertrags nicht hinreichend belegt waren. Der Fall wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die übrige Revision blieb erfolglos.

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