In einem aktuellen Beschluss des LG Nürnberg Fürth Aktenzeichen: 12 Qs 33/25 hatte sich das Beschwerdegericht mit der Frage zu befassen, ob eine Beschlagnahme rechtmäßig ist, wenn der zugrunde liegende Durchsuchungsbeschluss möglicherweise keinen ausreichenden Anfangsverdacht aufweist. Die Beschwerde des Beschuldigten gegen die Beschlagnahme von Impfpässen seiner Kinder wurde als unbegründet verworfen.
Dem Verfahren lag der Vorwurf zugrunde, der Beschuldigte habe einen Arzt dazu angestiftet, in den Impfpässen seiner Kinder nicht durchgeführte MMR-Impfungen zu dokumentieren (§ 278 StGB i.V.m. § 26 StGB). Im Rahmen einer Wohnungsdurchsuchung wurden die Impfpässe sichergestellt und später durch richterliche Anordnung beschlagnahmt. Hiergegen wandte sich der Beschuldigte.
Das Gericht stellte klar, dass die Voraussetzungen für die Beschlagnahme vorlagen. Die Impfpässe seien als potenziell beweiserhebliche Gegenstände anzusehen, da sie unmittelbar mit dem Tatvorwurf in Zusammenhang stehen. Auch die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme wurde bestätigt.
Besonders praxisrelevant ist die zentrale Aussage des Gerichts: Selbst wenn der ursprüngliche Durchsuchungsbeschluss möglicherweise rechtswidrig gewesen sein sollte, steht dies der Beschlagnahme grundsätzlich nicht entgegen. Durchsuchung und Beschlagnahme seien rechtlich getrennt zu beurteilen. Ein Beweisverwertungsverbot komme nur in Ausnahmefällen in Betracht, etwa bei schwerwiegenden oder willkürlichen Verfahrensverstößen.
Im vorliegenden Fall sah das Gericht keine derart gravierenden Fehler. Selbst eine fehlerhafte Bewertung des Anfangsverdachts bewege sich im Rahmen vertretbarer richterlicher Würdigung und führe nicht zur Unverwertbarkeit der Beweismittel.
Fazit: Die Entscheidung verdeutlicht, dass Beschlagnahmen auch dann Bestand haben können, wenn die zugrunde liegende Durchsuchung rechtlich angreifbar ist. Für die Praxis bedeutet dies, dass Verteidigungsansätze gegen Durchsuchungsbeschlüsse nicht automatisch zur Unverwertbarkeit sichergestellter Beweise führen.
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