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BRAK-Stellungnahme 21/19 zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung (Umsetzung der Richtlinie [EU] 2016/1919) sowie zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren (Umsetzung der Richtlinie [EU] 2016/800) Stellung genommen.

Die BRAK begrüßt, dass sich die Regierungsentwürfe im Grundsatz für die Aufrechterhaltung des „paternalistischen“ Systems der „Beiordnung eines (zunächst) staatlich finanzierten Rechtsbeistandes“ entscheiden. Wie der vorangegangene Referentenentwurf noch zutreffend hervorgehoben habe, erfolge in diesem System die Beiordnung „völlig unabhängig vom Willen des Beschuldigten und gegebenenfalls sogar gegen dessen Willen“. Es sei eine richtige Grundentscheidung, dass Deutschland am bisherigen, bewährten Modell einer notwendigen Verteidigung als funktionales Äquivalent zu einer Prozesskostenhilfe in Strafsachen festhalte und eine – insbesondere in frühen Verfahrensstadien schwer zu überprüfende – Prüfung der Bedürftigkeit („means test“) in Straf- und Auslieferungs- bzw. Überstellungsverfahren nicht durchführt. Ein genereller Systemwechsel weg von einer notwendigen Verteidigung hin zu einem „echten“ System einer Prozesskostenhilfe in Strafsachen hätte weitreichende Konsequenzen für die rechtsstaatliche Austarierung des deutschen Strafprozessrechts und ließe sich nicht in der jetzt gebotenen Eile der Umsetzung verwirklichen. Aus dieser Grundentscheidung für die notwendige Verteidigung als funktionales Äquivalent zu einer Prozesskostenhilfe in Strafsachen folgen allerdings einige Konsequenzen, welche in den Regierungsentwürfen unzureichend beachtet worden seien und in der Stellungnahme näher erlä

Quelle: Website der BRAK

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