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BRAK-Stellungnahme Nr. 36/17 zur Umsetzung der Richtlinie zur Bekämpfung von Betrug zu Lasten der EU

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat zu der Umsetzung der Richtlinie zur Bekämpfung von Betrug zu Lasten der EU in deutsches Recht Stellung genommen.

Im Juni 2017 wurde die PIF-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05.07.2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug) im Amtsblatt der EU verkündet. Aufgrund der Richtlinie, die darauf abzielt, die finanziellen Interessen der EU zu sichern, bestehen Verpflichtungen zur Umsetzung, die in das deutsche materielle Strafrecht in Gestalt neuer Straftatbestände und Verjährungsvorschriften hineinwirken. Die Richtlinie war explizit gegen den Willen der Bundesrepublik Deutschland und weiterer Mitgliedstaaten beschlossen worden.

Die BRAK hat sich in ihrer aktuellen Stellungnahme mit der Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht befasst. Sie hat dazu Eckpunkte formuliert, die u.a. die hinreichende Bestimmtheit der Straftatbestände und die hinreichende Klarheit der Zuständigkeiten anmahnen. Sodann äußert sich die BRAK im Detail zum Umsetzungsbedarf u.a. hinsichtlich der einzelnen Straftatbestände Betrug, Haushaltsuntreue und Geldwäsche.

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