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BRAK-Stellungnahmen 52/20 zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat durch ihren Strafrechtsausschuss zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche Stellung genommen.

Der Referentenentwurf (RefE) eines Gesetzes zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche vom 11.08.2020 soll die „materiell-rechtlichen Grundlagen für eine Intensivierung der strafrechtlichen Geldwäschebekämpfung“ schaffen. Er soll damit ein Baustein einer umfassenden Strategie deutscher, europäischer und internationaler Stellen zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sein. Unter anderem dient der Entwurf der Umsetzung der EU-Richtlinie 2018/1673 über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche. Wie auch die – ebenfalls unlängst reformierten – Einziehungsvorschriften soll das Geldwäschestrafrecht „den Vortäter in finanzieller Hinsicht gegenüber der Umwelt wirtschaftlich isolieren und inkriminierte Gegenstände praktisch verkehrsunfähig machen“. Das Gesetz verfolgt damit auch präventive Ziele, die über die Vorschriften des Geldwäschegesetzes (GwG) hinausweisen.

Trotz der sichtbaren Bemühungen, eine im Ganzen ausgewogene Neuregelung zu schaffen, sei der vorliegende Entwurf in seiner Grundkonzeption fragwürdig. Der „all-crimes-approach“ sei
• nach nationalem Recht nur unter engen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen verhältnismäßig,
• nach europäischem Recht nicht veranlasst und
• nach kriminalistischer Erfahrung im „Kampf“ gegen Organisierte Kriminalität, wozu die Verfolgung und Ahndung von Geldwäsche nach Ansicht des Gesetzgebers insbesondere beitragen soll, nicht zielführend.

Quelle: Website der BRAK

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