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Allgemeines Strafrecht

DAV-Stellungnahme 42/18 zu EU-Vorschlägen zu E-Evidence

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) hat zum Verordnungsentwurf über Europäische Herausgabe- und Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel in Strafsachen und zum Vorschlag zur Festlegung einheitlicher Regeln für die Bestellung von Vertretern zu Zwecken der Beweiserhebung in Strafverfahren Stellung genommen und Bedenken geäußert.

Durch die Verordnung soll die Erhebung und Sicherung von im EU-Ausland gespeicherten elektronischen Beweismitteln erleichtert und dadurch eine effizientere Strafverfolgung sichergestellt werden. Eine Besonderheit ist, dass die Justizbehörden der Mitgliedstaaten mit ihren Anordnungen direkt an den die Daten speichernden Dienstanbieter wenden dürfen. Anstelle einer Rechtsinstitution soll der Dienstanbieter oder ein von ihm bestellter Vertreter, mithin eine Privatperson, über die Rechtmäßigkeit der Anordnung entscheiden. Der Mitgliedstaat, in dem der Dienstanbieter seinen Sitz hat, soll nur dann einbezogen werden, wenn der Dienstanbieter sich weigert, die Anordnung umzusetzen und eine Vollstreckung erforderlich wird.

Der DAV erkennt den Bedarf an einem schnellen grenzüberschreitenden Zugang zu elektronischen Beweismitteln an, kritisiert jedoch den Vorschlag, die Prüfung von Grundrechten in die Hände von Privatpersonen zu legen. Weitere Kritikpunkte sind u.a. der zu weite Anwendungsbereich der Verordnung, die fehlende Pflicht zur Benachrichtigung betroffener Personen sowie das Fehlen von Rechtsmitteln gegen die Sicherungsanordnung.

Weitere Informationen
PDF-Dokument Stellungnahme des DAV Nr. 42/2018 v. 04.09.2018 (PDF, 80 KB)

Quelle: Pressemitteilung des DAV v. 04.09.2018

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