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DAV übt Kritik am Gesetzesentwurf zur Bekämpfung von Doping im Sport

Nach Auffassung des Deutschen Anwaltvereins (DAV) funktionalisiert der Referentenentwurf das Strafrecht zu einem reinen Ordnungsinstrument zur Durchsetzung sportethischer Ziele um.

Der Deutsche Anwaltverein begrüße zwar das Anliegen der Bundesregierung, die Aufklärung und Entdeckung von Dopingvergehen im Sport zu verbessern. Der Einsatz des Strafrechts zur Sanktionierung des Selbstdopings sei indes kein geeignetes und verhältnismäßiges Mittel. Der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Doping im Sport trage dem nicht Rechnung. Er funktionalisiere mit der Schöpfung eines neuen Rechtsguts der „Fairness im Sport“ das Strafrecht zu einem reinen Ordnungsinstrument zur Durchsetzung sportethischer Ziele um, versuche durch eine kaum praktikable und dogmatisch nicht überzeugende Abgrenzung von Breiten- und Leistungssport die Verletzung einer gesellschaftlichen Vorbildfunktion strafrechtlich zu ahnden und regele am falschen Ort und mit Blick auf rechtsstaatliche Mindestvoraussetzungen im Verfahren bedenklich undifferenziert die Statthaftigkeit von Schiedsgerichtsvereinbarungen. Das durch Dopingfälle erschütterte Vertrauen in die Integrität des Sports und das sportliche Wettkampfsystem könne aufgrund der Eigenheit des modernen Sports nur durch eine Aufarbeitung von innen wiederhergestellt werden. Das Antidopinggesetz sei der falsche Weg.

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