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Der – vorgeblichen – Beleidigung eines Richters kommt keine höhere Bedeutung zu als der eines beliebigen anderen Mitbürgers

BESCHLUSS 2 Rv 88/14 OLG Naumburg In der Strafsache gegen pp. hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Naumburg am 17. Juni 2014 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts — Schöffengericht — Halber-stadt vom 25. Februar 2014 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht — Strafrichter – Aschersleben verwiesen.

I. Das Amtsgericht Schöffengericht — Halberstadt hat den Angeklagten wegen Beleidigung zum Nachteil des Richters am Amtsgerichts S. zur Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 5 € verur-teilt. Hierzu ist festgestellt: „Aus Verärgerung über den aus seiner Sicht zu Unrecht erhobenen Anklagevorwurf in dem gegen ihn gerichteten Strafverfahren vor dem Halberstadt tobte der Angeklagte im Strafkammersaal 10.07.2013 gegen 9.10 Uhr beim Verlesen der Anklageschrift durch den Staatsanwalt B massiv herum, wobei er sinngemäß äußerte: „Höre sofort auf, derartigen Mist zu verbreiten! Wenn du nicht aufhörst, komme ich rüber und ma-che dich platt.“ bzw. ankündigte, Staatsanwalt so den Tisch ziehen zu wollen und „eine in die Fres-se zu hauen. Als daraufhin der Angeklagte durch den Vorsitzenden, Richter am Amtsgericht S. zur Ordnung gerufen wurde, richtete er tobsuchtsanfallartig seinen Wutausbruch gegen das Gericht, wobei er duzend sinngemäß äußerte: „Hört auf, einen derartigen Mist zu verbreiten! Bei Kindern hört der Spaß auf!“, worauf er aufstand, aus denen sich ergab, dass er die Absicht hatte, nun noch unmittelbar mit Gewalt gegen das Gericht vorzugehen, wenn das so weiter ginge. Man würde schon sehen, was man davon hätte.“

II. Das Rechtsmittel hat Erfolg. Durch die Anklage der Sache beim Schöffengericht und Verhandlung vor diesem Spruchkörper ist der Angeklagte seinem gesetzlichen Richter entzogen worden. Nach § 25 Nr. 2 GVG entscheidet er Strafrichter, und nicht das Schöffengericht, wenn eine höhere Freiheit strafe als zwei Jahre nicht zu erwarten ist. So liegt der Fall hier. Eine höhere Freiheitsstrafe aIs zwei Jahre kam nach den Anklagevorwürfen unter keinen Umständen in Betracht. Das Schöffengericht durfte daher nicht entscheiden, zuständig war der Strafrichter. Der Senat verkennt nicht, dass nach einer beachtlichen Mindermeinung das Schöffengericht auch dann zuständig ist, wenn die Sache nicht nur von minderer Bedeutung ist (vergleiche Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Auflage, Rdnr. 3 zu § 25 GVG). Der Senat teilt diese Auffassung, indes handelt es sich bei dieser um eine solche von minderer Bedeutung. Der – vorgeblichen – Beleidigung eines Richters kommt keine höhere Bedeutung zu als der eines beliebigen anderen Mitbürgers. Damit geht es hier um ein Bagatelldelikt. Für das weitere Verfahren bemerkt der Senat: Das neu entscheidende Gericht wird zu prüfen ha-ben, ob das Verhalten des Angeklagten gemäß § 193 StGB gerechtfertigt war. insbesondere be-darf die Frage, was den Angeklagten seinerzeit zur Last lag und ob die Anklagevorwürfe berechtigt waren, einer Klärung. Einsender: RA J. Robert Funck / Quelle: Burhoff

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