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Die Bundesregierung hat am 25.03.2015 den Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Doping im Sport beschlossen.

Ein neues Gesetz soll die Gesundheit von Sportlern schützen und für einen fairen Wettbewerb sorgen. Mit den gesetzlichen Änderungen geht die Bundesregierung einen bedeutenden Schritt in der Dopingbekämpfung. Im internationalen Vergleich liegt Deutschland mit den neuen Regelungen im Kampf gegen Doping weit vorn. Das neue Anti-Doping-Gesetz enthält insbesondere Verschärfungen der strafrechtlichen Konsequenzen und sieht härtere Strafen für Dopingsünder vor.

Auch Selbstdoping wird strafbar
Auch Leistungssportlerinnen und Leistungssportler, die sich selbst dopen, können erstmals gezielt strafrechtlich erfasst werden. Dazu wurde der Straftatbestand des Selbstdopings geschaffen. Strafbar sind auch Erwerb und Besitz von geringen Mengen an Dopingmitteln für das Selbstdoping.

Daneben werden die bisher geltenden Straftatbestände erweitert, die der Verfolgung der Hintermänner und der Bekämpfung des Dopingmarktes dienen.

Der weltweit gültige Anti-Doping-Code der Welt-Anti-Doping-Agentur stellt strenge Anforderungen an Athleten. Nach dieser Richtlinie müssen Spitzensportler praktisch jederzeit für Dopingkontrollen zur Verfügung stehen. In Deutschland hat die Nationale Anti-Doping-Agentur (NADA) den Code in nationale Regelungen übernommen. Alle Sportverbände haben die Regelungen des NADA-Codes in ihrer Satzung verankert oder die Sportler anderweitig dem Code unterworfen und Anti-Doping-Beauftragte berufen.

Mehr Informationen für die NADA
Der Entwurf enthält zudem Regelungen, um die sportinterne Dopingbekämpfung zu unterstützen. So soll vorgeschrieben werden, dass Gerichte und Staatsanwaltschaften unter bestimmten Voraussetzungen Daten aus Strafverfahren von Amts wegen an die NADA übermitteln können.

Die NADA wurde 2002 von Bund, Ländern als auch private Stellen gegründet. Ein Großteil des Stiftungsvermögens stammt vom Bund. Die NADA organisiert Dopingkontrollen und testet Sportler. Daneben unterstützt sie Doping-Bekämpfung durch Prävention und Aufklärung sowie mit geeigneten pädagogischen, sozialen, medizinischen und wissenschaftlichen Maßnahmen.

Quelle: juris GmbH

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