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Diebesgut im Wert von 50,00 EUR nicht geringwertig

Der Angeklagte hatte im Januar 2014 in einem Lebensmittelmarkt in Cloppenburg zwei Flaschen Whisky im Wert von insgesamt rund 48 Euro gestohlen.
Das AG Cloppenburg verurteilte den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Diebstahls in einem besonders schweren Fall zur einer Freiheitsstrafe von drei Monaten ohne Bewährung (Az.: 18 Ds 70/14). Gegen diese Entscheidung legte der Angeklagte Revision ein, die allerdings erfolglos blieb. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob Sachen von geringem Wert gestohlen wurden. Ein Diebstahl geringwertiger Sachen hätte in diesem Fall nicht als besonders schwerer Fall des Diebstahls bestraft werden können. Der Unterschied zwischen der Verurteilung eines „einfachen“ Diebstahls und eines besonders schweren Falls des Diebstahl liegt darin, dass letzterer mit einer Mindestfreiheitsstrafe von drei Monaten zu ahnden ist. Diese hat das Amtsgericht hier verhängt.

Das OLG Oldenburg hat die Entscheidung des AG Cloppenburg bestätigt.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist eine gestohlene Sache nicht mehr als geringwertig anzusehen ist, wenn sie wie in diesem Fall einen Wert von rund 48 Euro hat. Vor Einführung des Euro im Jahr 2002 galt als Obergrenze für den Diebstahl geringwertiger Sachen ein Wert von 50 DM. Seitdem der Euro eingeführt worden ist, wird diese Obergrenze überwiegend mit 25 oder 30 Euro bemessen. Die Auffassung des Angeklagten, wegen der alten 50-DM-Obergrenze liege die neue Obergrenze heute bei 50 Euro, sei hingegen nicht nachvollziehbar. Selbst unter Berücksichtigung der Geldentwertung und der Entwicklung der verfügbaren Einkommen seien aus den damaligen 50 DM rechnerisch lediglich rund 60 DM oder umgerechnet rund 30 Euro geworden.

Quelle: juris GmbH

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