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DRB-Stellungnahme 8/20 zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche

Der Deutsche Richterbund (DRB) hat zum Gesetzentwurf zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche Stellung genommen.

Der DRB begrüßt die gesetzgeberische Zielsetzung, die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche zu verbessern. Insbesondere der zur Umsetzung der Geldwäscherichtlinie vorgesehene Verzicht auf einen Katalog geldwäschetauglicher Vortaten sei geeignet, die Verfolgung und Ahndung der Geldwäsche in der Praxis zu erleichtern.

Eine Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 261 StGB und die damit bezweckte Ausweitung der Strafverfolgung im Bereich der Geldwäsche lasse aber eine erheblich stärkere Belastung der Staatsanwaltschaften und Gerichte erwarten. Ohne eine spürbare Stärkung der personellen Ressourcen werde die gesetzgeberische Zielsetzung, die Geldwäschebekämpfung zu intensivieren, ins Leere laufen.

Pressemitteilung des DRB v. 07.09.2020

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