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Fälschung von Impfpässen nach altem Recht nicht strafbar

Das LG Landau in der Pfalz hat entschieden, dass die Fälschung eines Impfpasses durch die Eintragung über eine tatsächlich nicht erfolgte Schutzimpfung gegen Covid-19 nach der bis zum 23.11.2021 geltenden Rechtslage nicht strafbar ist.

Der Beschuldigte hatte in mindestens 2 Fällen Eintragungen über eine solche nicht erfolgte Schutzimpfung in Impfpässen gemacht unter Verwendung eines Stempels mit der Aufschrift „Impfzentrum …“ und Klebezetteln mit erfundenen Impfstoffchargennummern, versehen mit einer angeblich von einem Arzt stammenden Unterschrift. Diese Impfpässe wurden dann von anderen Personen in Apotheken vorgelegt, um ein digitales Impfzertifikat zu erhalten.

Nach der Strafvorschrift in § 277 StGB in der bis zum 23.11.2021 geltenden Fassung war eine solche Tat nur dann strafbar, wenn ein in dieser Weise gefälschter Impfpasses zur Täuschung von Behörden oder Versicherungsgesellschaften genutzt wurde. Nach der Auffassung der Strafkammer war diese Voraussetzung hier nicht erfüllt, zumal der Beschuldigte den Impfpass in der Apotheke nicht selbst vorgelegt hatte. Da es sich bei der Strafvorschrift des § 277 StGB um eine Spezialregelung handele, gehe diese einer möglichen Anwendung der „normalen“ Urkundenfälschung in § 267 StGB vor. Die Straflosigkeit dieser Fallgestaltung sei auch genau der Grund, warum der Gesetzgeber die Vorschrift des § 277 StGB für die Zeit ab dem 24.11.2021 neu gefasst und stark verändert habe.

Durch die gesetzliche Neuregelung dürfte die von der Strafkammer festgestellte Strafbarkeitslücke geschlossen worden sein.

Pressemitteilung des LG Landau v. 21.12.2021

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