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Freiheitsstrafen wegen zu Tode misshandelten Kleinkindes

Das LG Wuppertal hat im Verfahren um ein zu Tode misshandeltes, zur Tatzeit zwei Jahre und zehn Monate altes Kleinkind in Solingen die Mutter und deren damaligen Lebensgefährten zu Haftstrafen verurteilt.

Den zur Tatzeit 18 Jahre alten Lebensgefährten hat das Landgericht als Haupttäter unter Anwendung von Jugendstrafrecht wegen Mordes unter Einbeziehung einer Strafe aus einem früheren Urteil zu einer Einheitsjugendstrafe von 13 Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen des LG Wuppertal war es der männliche Angeklagte, der das Kind körperlich schwer misshandelt und ihm schließlich die tödlichen Verletzungen zugefügt hat. Unmittelbar todesursächlich soll gewesen sein, dass der Angeklagte das Kind stranguliert habe. Allerdings seien auch die von ihm beigefügten, durch stumpfe Gewalteinwirkung an sämtlichen Stellen des Körpers hervorgerufenen inneren Verletzungen geeignet gewesen, den Tod des Kindes hervorzurufen. Unter anderem soll der Angeklagte das Kind verbrüht haben. Die Einlassung des Angeklagten, er habe das Kind zwar geschlagen, es aber nicht tödlich verletzt und sei zu diesen Handlungen durch die mitangeklagte Mutter gezwungen worden, wies das Landgericht in der mündlichen Urteilsbegründung zurück. In Anbetracht der gegenteiligen Einlassung der Mutter, deren weitgehende Richtigkeit durch objektive Indizien gestützt würde, wirke die Einlassung geradezu wie an den Haaren herbeigezogen. Mit ihrem Strafausspruch blieb das Landgericht nur ein Jahr und sechs Monate unterhalb der möglichen Höchststrafe. Dabei nutzte die Kammer bereits den erweiterten und lediglich unter engen Voraussetzungen anwendbaren Strafrahmen von bis zu 15 Jahren Jugendstrafe. Dieser ist nur dann anwendbar, wenn es sich bei dem Angeklagten um einen Heranwachsenden (vollendetes 18. bis vollendetes 21. Lebensjahr) handelt, der Schuldspruch auf Mord lautet und eine besondere Schwere der Schuld vorliegt. Dies nahm die Kammer an.
Die zur Tatzeit 24-jährige Mutter verurteilte das LG Wuppertal wegen schwerer Misshandlung von Schutzbefohlenen in einem minderschweren Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung durch Unterlassen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten. Die Kammer vermochte nach der Beweisaufnahme nicht festzustellen, dass die Angeklagte damit gerechnet hätte, dass ihr Kind in ihrer Abwesenheit, nachdem sie die Wohnung verlassen habe, durch die zugefügten oder weitere mögliche Misshandlungen des Mitangeklagten zu Tode kommen könnte. Im Rahmen der Strafzumessung hielt das Landgericht der Angeklagten zu Gute, dass sie mit ihrer geständigen Einlassung an der Aufklärung der Tat mitgewirkt habe. Eine Möglichkeit, die Strafe in der Höhe so zu bemessen, dass eine Strafaussetzung zur Bewährung in Betracht gekommen wäre, sei nicht zu sehen. Dies sei im vorliegenden Fall nicht angemessen.

Die Urteile sind nicht rechtskräftig. Die Angeklagten und die Staatsanwaltschaft können binnen einer Frist von einer Woche Revision hiergegen einlegen, über die der BGH zu entscheiden hätte.
Quelle: Pressemitteilung des LG Wuppertal Nr. 17/2018 v. 12.10.2018

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