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Geldbuße für das Einschmuggeln von Bargeld

Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Betroffener, der unter Verstoß gegen das Zollverwaltungsgesetz vorsätzlich 55.000 Euro Bargeld nach Deutschland einschmuggelt, mit einer Geldbuße von 13.200 Euro belegt werden kann.

Der 1976 in Afghanistan geborene Betroffene wohnt als belgischer Staatsbürger in Brüssel. Als Lebensmitteleinzelhändler handelte er zunächst insbesondere mit Kaffee, bevor er arbeitslos wurde. Heute bezieht er in Belgien Arbeitslosengeld. Anfang Oktober 2014 reiste er mit dem Pkw von Belgien nach Deutschland ein. Auf der BAB 2 wurde er von Beamten des Hauptzollamtes kontrolliert. Die ihm im Rahmen der Kontrolle gestellte Frage, ob er Bargeld mit sich führe, verneinte der Betroffene. Nachdem 500 Euro bei ihm gefunden wurden, gab er auf mehrfache erneute Nachfrage an, kein weiteres Bargeld mitzuführen. Entgegen seinen Angaben konnten die Beamten insgesamt rund 55.000 Euro Bargeld sicherstellen, die der Betroffene in zwei Plastiktüten im Auto versteckt mitführte.
Für diese Ordnungswidrigkeit (nach § 12a Abs. 2 Zollverwaltungsgesetz haben Personen Bargeld von 10.000 Euro und mehr, das sie nach Deutschland verbringen, den Zollbediensteten auf Verlangen mitzuteilen, Zuwiderhandlungen können nach § 31a Abs. 2 Zollverwaltungsgesetz mit Geldbußen von bis zu 1 Mio. Euro geahndet werden) hatte ihn das AG Münster mit einer Geldbuße von 13.200 Euro, eine Summe in Höhe von etwa 25% des nicht angemeldeten Betrages, belegt. Gegen die amtsgerichtliche Verurteilung legte der Betroffene Rechtsbeschwerde, die nur die Höhe der Geldbuße betraf, ein.

Das OLG Hamm hat die Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sind die zur Begründung der Rechtsbeschwerde vorgetragenen Umstände, der Betroffene sei in der Situation des Aufgriffs „sehr irritiert“ gewesen, sei Analphabet, stamme aus einfachen Verhältnissen und sei überfordert gewesen, irrelevant oder nicht bestätigt. Der Betroffene habe das Mitführen von Bargeld gezielt verschleiert. Nach dem Auffinden des Bargeldes habe er die dann wiederholten Fragen nach weiterem Bargeld zweimal verneint, wonach jeweils weiteres Bargeld aufgefunden worden sei. Irrelevant sei, ob der Betroffene aus einfachen Verhältnissen stamme oder Analphabet sei. Er sei – mündlich und nicht schriftlich – zu einem sehr einfachen Sachverhalt tatsächlicher Art befragt worden. Das Amtsgericht habe die Geldbuße auch nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen bemessen und sogar unberücksichtigt gelassen, dass er fast 41.000 Euro nicht deklariertes Bargeld zurückerhalten habe.

Der Beschluss ist rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm v. 22.01.2016

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