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Verkehrsstrafrecht

Hamburger Raser-Fall: Lebenslange Haftstrafe für Angeklagten bestätigt

Der BGH hat entschieden, dass der Angeklagte im Hamburger Raser-Fall, der auf der Flucht vor der Polizei das gestohlene Taxi bewußt in den Gegenverkehr gelenkt und dadurch den Tod eines anderen Verkehrsteilnehmers verursacht hatte, zu Recht wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist.

Der alkoholisierte zur Tatzeit 24-jährige Angeklagte, der sich nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis befand, war in den frühen Morgenstunden des 04.05.2017 mit einem von ihm kurze Zeit zuvor gestohlenen Taxi-Fahrzeug in der Hamburger Innenstadt im Übergangsbereich der Straße An der Alster in die Straße Ferdinandstor auf der Flucht vor der ihn verfolgenden Polizei bewusst auf die dreispurige Gegenfahrbahn gefahren. Den Streckenabschnitt der leicht kurvig verlaufenden und baulich von der übrigen Fahrbahn abgetrennten Gegenfahrbahn befuhr er mit hoher Geschwindigkeit von bis zu 155 km/h. Aufgrund von Kollisionen mit dem Kantstein der Fahrbahn und einer Verkehrsinsel verlor er die Kontrolle über das Fahrzeug und stieß nach Überqueren einer Kreuzung am Einmündungsbereich des Ballindamms mit einer Geschwindigkeit von mindestens 130 km/h frontal mit einem ihm mit ca. 20 km/h entgegenkommenden Taxi zusammen. Einer der Insassen dieses Taxis verstarb noch an der Unfallstelle, zwei weitere Personen wurden schwer verletzt.
Das LG Hamburg hat den Angeklagten unter anderem wegen Diebstahls sowie wegen Mordes in Tateinheit mit zweifachem versuchten Mord und mit zweifacher gefährlicher Körperverletzung zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Das Landgericht hat mit Blick auf die während der Verfolgungsfahrt vom Angeklagten bewusst immer weiter gesteigerten Gefahren bedingten Tötungsvorsatz angenommen, weil ihm jedenfalls ab dem Zeitpunkt des Überwechselns auf die Gegenfahrbahn das Leben anderer und auch das eigene Leben gleichgültig waren.

Der BGH hat die gegen seine Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen.

Vorinstanz
LG Hamburg, Urt. v. 19.02.2018 – 621 Ks 12/17

Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 26/2019 v. 01.03.2019

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