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Arztstrafrecht

Keine Strafverfahren gegen Ärzte des Klinikums Bremen-Ost nach Suizid einer Patientin

Das OLG Bremen hat entschieden, dass gegen drei behandelnde Ärzte des Klinikums Bremen-Ost kein hinreichender Tatverdacht wegen fahrlässiger Tötung einer Patientin, die sich in Behandlung der Klinik befand, bis sie sich umbrachte, besteht.

Die damals 20-jährige Patientin wurde auf Veranlassung der sie behandelnden Neurologin und Psychiaterin Anfang Juli 2014 auf Grund eines ausgeprägten depressiven Syndroms in die psychiatrische Klinik eingewiesen. Neben der Durchführung eines umfangreichen Behandlungsprogramms wurde die Patientin auch medikamentös behandelt. Anfang August 2014 wurde die Patientin auf eigenen Wunsch bis zu einer fünf Tage später beginnenden Therapie entlassen, um mit Familie und Freunden einen Besuch in einer anderen Stadt vorzunehmen. Am Tage ihrer Entlassung beging die Patientin im Hause ihrer Mutter Suizid.
Die Staatsanwaltschaft leitete gegen die behandelnden Ärzte der Klinik ein Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Tötung ein. Nach Einholung eines Gutachtens eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, der Chefarzt einer endsprechenden Klinik in Norddeutschland ist, stellte die Staatsanwaltschaft die Ermittlungsverfahren gegen die behandelnden Ärzte mangels hinreichenden Tatverdachts ein. Hiergegen legte die Mutter der Patientin Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft ein und stellte beim OLG Bremen einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Beschwerdebescheid der Generalstaatsanwaltschaft.

Das OLG Bremen hat – nachdem auf seine Veranlassung weiteren Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft durchgeführt wurden – den Antrag der Mutter auf Durchführung des Strafverfahrens gegen die Ärzte zurückgewiesen.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts besteht auch nach den durchgeführten Nachermittlungen kein hinreichender Tatverdacht gegen die behandelnden Ärzte wegen fahrlässiger Tötung der Patientin oder wegen eines anderen Delikts. Der Sachverständige habe eine Fehlerhaftigkeit der ärztlichen Behandlung der Patientin in der Klinik nicht feststellen können.

Entgegen der Ansicht der Mutter der Patientin sei die durchgeführte Medikation, auch in der Kombination mehrerer Medikamente, indiziert gewesen. Auch die Unterbrechung des Klinikaufenthaltes stelle keinen Behandlungsfehler dar. Dabei habe es sich nicht um eine Entlassung der Patientin aufgrund einer Beendigung der Behandlung durch das Klinikum gehandelt. Vielmehr sei die Unterbrechung von der Patientin gewünscht gewesen, um an einem Besuch von Familie und Freunden in einer anderen Stadt teilzunehmen. An diesen Besuch habe sich unmittelbar eine mit der Patientin abgesprochene Therapie anschließen sollen. Vor diesem Hintergrund habe der Sachverständige – auch bei dem bestehenden Krankheitsbild der Patientin – die auf ihren Wunsch erfolgte Entlassung für wenige Tage als vertretbar angesehen. Auch zuvor habe es bereits Beurlaubungen mit Übernachtung gegeben, ohne dass sich Verhaltensauffälligkeiten bei der Patientin gezeigt hätten.

Nach den Ausführungen des Sachverständigen sei auch nicht feststellbar, dass am Tag der Entlassung für das Klinikum eine gesteigerte Suizidalität der Patientin erkennbar und ihr Suizid aus damaliger Sicht erwartbar gewesen wären. Zu berücksichtigen sei dabei auch, dass die Patientin am Tage ihrer Entlassung noch den Lebensgefährten ihrer Mutter und ihre niedergelassene Ärztin getroffen habe. Beide hätten in dem Ermittlungsverfahren geäußert, dass die Patientin auf sie einen guten, bzw. einen besseren Eindruck als zum Zeitpunkt ihrer Einweisung gemacht habe. Auch dies spreche dafür, dass für die Klinik eine erhöhte Suizidalität bei der Entlassung der Patientin nicht erkennbar gewesen sei.

Schließlich sei zu berücksichtigen, dass sich die Patientin freiwillig in der Klinik aufgehalten habe und sie die Klinik jederzeit habe verlassen dürfen, solange die Voraussetzungen einer zwangsweisen Unterbringung nicht vorgelegen hätten. Dass die Voraussetzungen dafür vorgelegen hätten, sei nicht erkennbar. Ein Festhalten gegen den Willen der Patientin sei deshalb ohne weiteres gar nicht möglich gewesen.

Nach alledem sei kein hinreichender Verdacht dafür festzustellen, dass die behandelnden Ärzte sich mit der Behandlung der Patientin einer fahrlässigen Tötung oder eines anderen Delikts schuldig gemacht hätten.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Bremen v. 24.08.2017

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