Aktuelles

Allgemein

Schlussanträge zum Europäischen Haftbefehl

Generalanwalt Bot hat am 03.03.2016 seine Schlussanträge zu der Frage vorgelegt, ob die Haftbedingungen in Ungarn und Rumänien der Vollstreckung eines europäischen Haftbefehls und somit der Übergabe der betreffenden Personen entgegenstehen können.

Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls führt dazu, dass die gesuchte Person in Haft genommen wird. Berechtigt ein auch nur potenziell oder wahrscheinlich erniedrigender Charakter der Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat wegen systemischer Mängel der dortigen Haftanstalten die vollstreckenden Justizbehörden dazu, die Übergabe der betreffenden Person zu verweigern? Aus Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13.06.2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten ergibt sich nämlich, dass er „nicht die Pflicht [berührt], die Grundrechte und die allgemeinen Rechtsgrundsätze, wie sie in Artikel 6 [EU] niedergelegt sind, zu achten.“

Dahinter steht die Frage, ob das Gewicht des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung an eine Grenze stößt, wenn das gegenseitige Vertrauen der Mitgliedstaaten aufgrund einer potenziellen Beeinträchtigung der Grundrechte, deren Achtung von ihnen erwartet wird, gestört ist. Die gegenseitige Anerkennung, die gerade durch den Europäischen Haftbefehl selbst umgesetzt wird, ist aber nach einer gängigen Formulierung der „Eckstein“ des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, dessen Schaffung sich die Europäische Union in den Verträgen zum Ziel gesetzt hat.

Generalanwalt Bot schlägt dem EuGH in seinen heutigen Schlussanträgen vor, die in diesem Zusammenhang vorgelegten Fragen des OLG Bremen wie folgt zu beantworten:

Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13.06.2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er keinen auf der Gefahr einer Verletzung der Grundrechte der übergebenen Person im Ausstellungsmitgliedstaat beruhenden Grund für die Ablehnung der Vollstreckung eines zum Zweck der Strafverfolgung oder der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel erlassenen Europäischen Haftbefehls darstellt.

Die ausstellenden Justizbehörden müssen eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit vornehmen, um das Erfordernis des Erlasses eines Europäischen Haftbefehls im Hinblick auf die Art der Straftat und die konkreten Modalitäten der Strafvollstreckung anzupassen.

Unter Umständen wie denen der Ausgangsverfahren, die durch systemische Mängel der Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat gekennzeichnet sind, ist die vollstreckende Justizbehörde berechtigt, von der ausstellenden Justizbehörde, gegebenenfalls über die zuständigen nationalen Stellen, alle sachdienlichen Auskünfte zu verlangen, die es ihr ermöglichen, anhand der konkreten Umstände jedes Einzelfalls zu beurteilen, ob die Übergabe der gesuchten Person geeignet ist, sie unverhältnismäßigen Haftbedingungen auszusetzen.

Zudem ist es Sache des Ausstellungsmitgliedstaats, im Einklang mit den Verpflichtungen aus Art. 6 EUV und den ihm nach den Grundsätzen des gegenseitigen Vertrauens und der loyalen Zusammenarbeit obliegenden Pflichten alle erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der gebotenen strafpolitischen Reformen, zu ergreifen, um dafür zu sorgen, dass die übergebene Person ihre Strafe unter Bedingungen verbüßt, unter denen ihre Grundrechte gewahrt werden und sie zur Verteidigung ihrer individuellen Freiheiten von allen verfügbaren Rechtsbehelfen Gebrauch machen kann.

Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 03.03.2016

Eine Antwort hinterlassen

Ihre E-Mail Adresse wird nicht veröffentlicht.

*

captcha Bitte Code eintragen

* Die bezeichneten Felder sind Pflichtfelder.