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Schutz von Kindern im Netz: Versuchtes „Cybergrooming“ wird strafbar

Der Bundestag hat am 17.01.2020 schärfere Regeln beim Vorgehen gegen Kinderpornografie im Internet beschlossen und entschieden, dass auch der Versuch des „Cybergroomings“ strafbar wird.

Er hat insoweit das von der Bundesregierung eingebrachte Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuchs zur konsequenten Bekämpfung von sexuellem Kindesmissbrauch und Kinderpornografie beschlossen.

Wer Kontakt zu Kindern aufnimmt, um sie zu sexuellen Handlungen zu bringen („Cybergrooming“), kann schon heute nach § 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft werden. An einer Strafbarkeit fehlt es aber, wenn der Täter lediglich glaubt, mit einem Kind zu kommunizieren, tatsächlich aber mit einem Erwachsenen Kontakt hat, zum Beispiel mit einer Polizeibeamtin oder einem Polizeibeamten oder einem Elternteil. Dieser Versuch steht künftig ebenfalls unter Strafe.

Mit einer weiteren Gesetzesänderung wird es den Ermittlungsbehörden ermöglicht, selbst computergenerierte Kinderpornografie zu verwenden, um Zugang zu Portalen zu bekommen und Täter ermitteln zu können. Der Einsatz bedarf der Zustimmung des Gerichts und ist nur zulässig, wenn die Aufklärung auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Polizeibeamte dürfen aber keine echten Aufnahmen verwenden. Deshalb werden die Ermittler künftig computergenerierte Bilder verwenden können, um Zugang zu den Portalen zu bekommen. Diese computergenerierten Bilder sehen echten Bildern täuschend ähnlich, zeigen aber nie echte Kinder.

Pressemitteilung des BMJV

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