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Sofortige Beschwerde gegen teilweise Nichteröffnung des Hauptverfahrens gegen ehemaligen Vorstände der Sachsen LB verworfen

Das OLG Dresden -Aktenzeichen: 2 Ws 658/14- hat die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die teilweise Nichteröffnung des Hauptverfahrens gegen die ehemaligen Vorstände der Sachsen LB wegen Formfehler als unzulässig verworfen.

Die Staatsanwaltschaft Leipzig hat gegen drei Vorstände der Landesbank Sachsen Girozentrale (Sachsen LB) Anklage wegen „unrichtiger Darstellung und Untreue“ bzw. wegen Beihilfe dazu gemäß §§ 331 Nr. 1, 2, 340m HGB, §§ 266 Abs.1 und 2, 263 Abs. 3 StGB vor dem LG Leipzig – Wirtschaftsstrafkammer – erhoben. Ihnen wird im wesentlichen vorgeworfen, als Mitglieder des Vorstands der Landesbank Sachsen Girozentrale in den Jahresabschlüssen für die Jahre 2003 und 2004 jeweils Beträge in dreistelliger Millionenhöhe unrichtig als Forderungen eingestellt zu haben, um dadurch einen Verlust der Bank mit der Folge zu vermeiden, weiterhin in den Genuss der erfolgsabhängigen Vergütung zu gelangen. Ein Teil der Vorwürfe wurde in ein getrenntes Verfahren überführt. Das LG Leipzig hatte mit Beschluss vom 26.11.2013 die Eröffnung des Hauptverfahrens für die abgetrennten Vorwürfe aus tatsächlichen Gründen abgelehnt. Gegen diesen Nichteröffnungsbeschluss legte die Staatsanwaltschaft Leipzig sofortige Beschwerde ein. Der Beschwerdeschriftsatz endet mit den maschinenschriftlich erstellten Worten: „gez. … Staatsanwältin Diese Mitteilung wurde elektronisch erstellt und enthält deshalb keine Unterschrift …“

Das OLG Dresden hat die sofortige Beschwerde als unzulässig angesehen und deshalb verworfen.

Die sofortige Beschwerde ist nach Ansicht des Oberlandesgerichts mangels Unterschrift nicht formgerecht innerhalb der Beschwerdefrist eingegangen. Das Gericht stütze sich dabei auf eine Entscheidung des Gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes, wonach ein „bestimmender Schriftsatz“ seine fristwahrende Funktion nur erfüllen könne, wenn er dem Schriftformerfordernis entspreche, d.h. er entweder handschriftlich von dem Bestimmenden unterzeichnet sei oder durch einen Beglaubigungsvermerk sichergestellt sei, dass das Schriftstück dem Sinn des Verantwortlichen entspreche und mit dessen Willen in den Verkehr gelangt sei.

Dem entspreche die sowohl per Telefax als auch mit normaler Post übermittelte Beschwerdeschrift der Staatsanwaltschaft Leipzig hier nicht.

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel möglich.

Quelle: juris GmbH

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