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Sterbehilfegesetz verabschiedet

Die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung steht in Deutschland künftig unter Strafe.

Der Bundesrat billigte in seiner Sitzung am 27.11.2015 ein entsprechendes Gesetz zur Einführung eines neuen Straftatbestandes, § 217 StGB. Es drohen jetzt all denjenigen bis zu drei Jahre Haft, die beispielsweise Sterbewilligen geschäftsmäßig tödliche Medikamente gewähren. Angehörige oder andere dem Suizidwilligen nahestehende Personen, die sich nicht geschäftsmäßig an der Tat beteiligen, sind von der Strafandrohung ausgenommen.

Suizid bleibt straflos

Das Gesetz habe zum Ziel, die Entwicklung der Beihilfe zum Suizid zu einem Dienstleistungsangebot der gesundheitlichen Versorgung zu verhindern. Die prinzipielle Straflosigkeit des Suizids und der Teilnahme daran werde nicht infrage gestellt.

Das Gesetz wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterschrift vorgelegt und tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Weitere Informationen

PDF-Dokument Gesetz zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung (BR-Drs. – 544/15 PDF, 74 KB)

Quelle: Pressemitteilung des Bundesrates v. 27.11.2015

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