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Urteil wegen Mordes durch Unterlassen im Fall „Carrie“ rechtskräftig

Der BGH hat die Verurteilungen dreier Angeklagter wegen Mordes durch Unterlassen an der 5-jährigen Carrie zu lebenslangen Freiheitsstrafen bestätigt.

Das LG Kaiserslautern hatte die Mutter von Carrie und zwei weitere Angeklagte wegen Mordes durch Unterlassen jeweils zu lebenslangen Freiheitsstrafen verurteilt.

Nach den Feststellungen des LG Kaiserslautern war die 35-jährige Angeklagte die leibliche Mutter des Tatopfers Carrie. Sie überließ das Kind der Obhut der beiden anderen Angeklagten, einer Frau im Alter 24 Jahren sowie einem 30-jährigen Mann. Diese lebten mit weiteren Kindern in einer Wohnung in Kaiserslautern. Die Wohnung – in der sich auch ca. 30 Katzen aufhielten – befand sich in einem äußerst schlechten hygienischen Zustand. Von Dezember 2015 bis zur verfahrensgegenständlichen Tat wurde Carrie regelmäßig von dem männlichen Angeklagten körperlich und seelisch misshandelt. Als Reaktion auf angebliche Verfehlungen schlug er sie mit Haushaltsgegenständen und ordnete Essensentzug an oder schickte das Kind in eine zur Wohnung gehörende fensterlose Abstellkammer.
Aus Hunger nahm das Kind mehrfach Exkremente der Katzen zu sich. Die weitere mitangeklagte Bewohnerin denunzierte Carrie und sah den dann folgenden „Bestrafungen“ durch den männlichen Angeklagten tatenlos zu. Ihre leibliche Mutter suchte die Wohnung der anderen Angeklagten jeden zweiten Tag auf und wusste spätestens ab Anfang Juni 2016 von den Übergriffen auf ihre Tochter. Carrie erlitt zahlreiche erhebliche Verletzungen, war verwahrlost und verfiel körperlich stark. Zuletzt wog sie nur noch 15 kg. Ihr schlechter Zustand war allen Angeklagten bekannt. Am Nachmittag des 20.06.2016 hielt sich Carrie erneut in der Abstellkammer auf. Dort stürzte sie, wodurch sie sich eine letztlich todesursächliche Kopfverletzung zuzog, die zu einer Subduralblutung führte. Nachdem die Mutter wegen des sturzbedingt schlechten Zustandes von Carrie hinzugerufen worden war, befanden sich ab ca. 18:45 Uhr alle drei Angeklagten in der Wohnung. Sie erkannten, dass der Tod des Kindes nicht ganz fern lag und ärztliche Hilfe dringend erforderlich und erfolgversprechend war, weshalb sie die Möglichkeit erörterten, einen Krankenwagen zu rufen. Da sie nicht wollten, dass die frühere Vernachlässigung und die körperlichen Misshandlungen der Carrie offenbar werden würden, sahen sie jedoch davon ab. Dabei nahmen sie den Tod des Kindes zumindest billigend in Kauf.
Gegen 23:00 Uhr verstarb Carrie an einem zentralen Regulationsversagen. In den Folgetagen vergruben zwei der Angeklagten den Leichnam des Kindes in einem nahegelegenen Waldstück.

Der BGH hat die Revisionen der Angeklagten als unbegründet verworfen. Das Urteil ist damit rechtskräftig.

Vorinstanz
LG Kaiserslautern, Urt. v. 01.02.2017 – 4 Ks 6035 Js 11648/16

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