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Verwertbarkeit einer Blutprobe ohne richterliche Anordnung

Das AG München hat entschieden, dass eine ohne richterliche Anordnung entnommene Blutprobe verwertet werden kann, wenn die richterliche Entscheidungsbefugnis aufgrund sachlicher Erwägungen umgangen wurde.

Der Münchner geriet im Juni 2014 mit seinem PKW in eine allgemeine Verkehrskontrolle. Er hatte am Tag zuvor vier bis fünf Joints geraucht. Den beiden kontrollierenden Polizeibeamten fielen seine zitternden und schwitzenden Hände und seine geröteten und glasigen Augen auf. Auf die Frage der Beamten nach Drogenkonsum bestätigte er diesen. Er willigte dann freiwillig und mit Unterschrift in eine Blutentnahme ein. Daraufhin verbrachten ihn die Polizeibeamten in das Institut für Rechtsmedizin, wo die üblichen Tests mit ihm durchgeführt wurden zur Feststellung und Prüfung von drogenbedingten Ausfallerscheinungen. Als dann die Blutentnahme stattfinden sollte, waren bereits eineinhalb Stunden seit der Verkehrskontrolle vergangen. Der Münchner weigerte sich nun plötzlich, die Blutentnahme an sich vornehmen zu lassen. Daraufhin ordnete einer der Polizeibeamten sofort die Blutentnahme gegen den Willen des Münchners an, die vom diensthabenden Arzt dann um 13.02 Uhr durchgeführt wurde. Begründet wurde die Anordnung des Polizeibeamten damit, dass wegen des Zeitverlustes bei Einholung der richterlichen Entscheidung und der Verzögerung der Blutentnahme der Beweiswert gefährdet wird, da sich der Wirkstoff im Blut abbaut. Es ergab sich eine THC-Konzentration von 7,6 µg/l (Wirkstoff Konzentration) im Blut des Münchners.
Vor Gericht verweigerte er die Aussage und vertrat die Meinung, dass die Entnahme der Blutprobe rechtswidrig war und sie nicht für den Prozess verwertet werden darf, da er damit nicht einverstanden war und trotz des Richtervorbehalts im Gesetz keine Entscheidung von einen Richter eingeholt worden war. Es hätte zumindest versucht werden müssen, eine richterliche Entscheidung einzuholen.

Das AG München hat das Ergebnis der Blutprobe verwertet und den Münchner wegen einer Ordnungswidrigkeit des fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung eines berauschenden Mittels zu einer Geldbuße von 500 Euro und einem Monat Fahrverbot verurteilt.

Nach Auffassung des Amtsgerichts ist das Absehen vom Einholen einer richterlichen Anordnung der Blutentnahme maßgeblich auf sachliche Erwägungen zur Gefährdung des Beweiswerts durch weitere Verzögerung gestützt worden. Die Anordnung der Blutentnahme sei daher nicht unter willkürlicher Umgehung der richterlichen Entscheidungsbefugnis erfolgt, sondern aufgrund sachlicher Erwägungen. Das Ergebnis der Blutuntersuchung sei selbst dann verwertbar, wenn sich der Polizeibeamte bei der Anordnung der Blutentnahme über die Sachlage geirrt haben sollte, etwa über die Größe der Gefahr des Beweisverlustes bei weiterer Verzögerung oder das Ausmaß der zeitlichen Verzögerung durch den Versuch der Einholung einer richterlichen Entscheidung.

Ein Verwertungsverbot werde durch den Umstand, dass die Blutentnahme gegen den Willen des Betroffenen ohne richterliche Anordnung erfolgte, nicht begründet. Denn grundsätzlich stünde die Anordnung der Blutentnahme den Polizeibeamten gemäß §§ 81a Abs. 2 StPO, 46 Abs. 1 OWiG bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung zu. Ein möglicher Irrtum bei der Einschätzung, ob Gefahr im Verzug vorlag, schade der Verwertbarkeit nicht. Es komme daher nicht darauf an, wie groß die Verzögerung bei Einschaltung des Richters gewesen wäre und ob tatsächlich dadurch eine Gefährdung des Untersuchungserfolges eingetreten sei.

Die Gefährdung des Untersuchungserfolges sei auch nicht durch die Polizeibeamten selbst schuldhaft herbeigeführt worden. Denn der Münchner habe zunächst eingewilligt gehabt, so dass sie bis zum Widerruf der Einwilligung davon hätten ausgehen können, dass keine richterliche Entscheidung notwendig sein würde. Die Entscheidung sei daher nicht willkürlich dem Richter entzogen worden.

Das Urteil entspricht der Regelahndung in der Bußgeldkatalogverordnung.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung des AG München v. 12.10.2015

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