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Wegen Beteiligung an Internet Black Jack zu Geldstrafe verurteilt

Das AG München hat entschieden, dass sich strafbar macht, wer über einen Internetanbieter, der in Deutschland keine Zulassung hat, Black Jack spielt.

Ein 25-jähriger Malermeister aus München spielte über einen Internetanbieter das Glücksspiel Black Jack. Der Anbieter gehört zu einer Holding mit Sitz in Gibraltar und verfügt in Deutschland über keine Erlaubnis zur Veranstaltung von Glückspielen. In den Nutzungsbedingungen des Anbieters, die man vor der Zulassung zum Spiel akzeptieren muss, wird darauf hingewiesen, dass Internet-Glückspiele in einigen Ländern verboten sind und der Spieler prüfen muss, welche Gesetze für ihn gelten. Nach § 285 StGB macht sich in Deutschland strafbar, wer sich an einem öffentlichen Glückspiel (§ 284 StGB) beteiligt.
Der Malermeister aus München nahm über das Internet an dem Black Jack Glücksspiel teil. Es wurden ihm durch den Finanzdienstleister des Internetanbieters in der Zeit vom 13.07.11 bis 26.08.11 insgesamt 201.500 Euro auf sein Privatkonto überwiesen. Der Malermeister hat von seinem Privatkonto an den Finanzdienstleister in der Zeit vom 01.03.11 bis 31.10.11 65.030 Euro bezahlt und von seinem Geschäftskonto in der Zeit vom 01.03.11 bis 31.12.11 nochmals 55.900 Euro. Wann und wie oft er an dem Spielbetrieb in Gibraltar teilnahm, konnte nicht ermittelt werden.
Der Malermeister verteidigte sich vor Gericht, er sei davon ausgegangen, dass das Glückspiel im Internet erlaubt sei, da vielfach unter anderem durch Boris Becker, den FC Bayern und andere Prominente Reklame hierfür in großem Umfang betrieben werde. Außerdem verstoße das Glückspielverbot im Internet gegen höherrangiges Recht.

Das AG München hat den Malermeister wegen der Beteiligung am unerlaubten Glückspiel zu einer Geldstrafe von 2.100 Euro verurteilt. 63.490 Euro, die bei ihm sichergestellt wurden und die er beim Glückspiel gewonnen hat, werden vom Staat eingezogen.

Nach Auffassung des Amtsgerichts handelt es sich bei Black Jack um ein Glückspiel, für das der Veranstalter eine behördliche Erlaubnis benötigt. Das Glückspiel im Internet werde einem unbegrenzten Personenkreis zugänglich gemacht und sei damit öffentlich. Der Anbieter habe nicht die erforderliche behördliche deutsche Genehmigung besessen. Der Malermeister habe nach Überzeugung des Gerichts mit bedingtem Vorsatz gehandelt, da er die entsprechenden Hinweise in den Nutzungsbedingungen des Anbieters lesen musste. Er hätte entsprechende Erkundigungen einziehen müssen, ob das Glücksspiel für ihn erlaubt ist. Es sei gerichtsbekannt, dass allein unter der Überschrift „Glückspiel“ im Internet unter der Suchmaschine „Google“ sich die ersten vier Beiträge mit der Strafbarkeit von Glückspielen im Internet beschäftigen, wobei jedenfalls erwähnt wird, dass zumindest unter förmlicher Betrachtung die Teilnahme an Internet-Casinos mit Glückspielen strafbar ist. Wenn der Malermeister in den Nutzungsbedingungen auf eine mögliche Strafbarkeit hingewiesen werde, diese Strafbarkeit durch einfachste Recherche im Internet deutlich vor Augen geführt wird und er unter Ignorierung dieser Umstände dennoch am Glückspiel teilnimmt, zeige dies seine Einstellung, dass ihm die mögliche Strafbarkeit egal ist und er dies bewusst beiseite schiebt, da ihm die Teilnahme am Glücksspiel wichtiger erscheine.

Der Malermeister könne sich nicht darauf berufen, dass Prominente Werbung für Glücksspiel im Internet betrieben. Dabei habe es sich ausschließlich um Sportwetten gehandelt. Auch dem juristischen Laien sei der Unterschied zwischen einer Sportwette und einem Glückspiel wie Black Jack bekannt.

Das Internet-Glückspiel-Verbot in Deutschland verstoße nicht gegen europäisches Recht. Der EuGH habe entschieden, dass die staatlichen Stellen in dem besonderen Bereich von Glückspielen über ein ausreichendes Ermessen bei der Festlegung der Anforderungen verfügen, die sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben und dass es Sache eines jeden Mitgliedsstaates ist, zu beurteilen, ob es erforderlich ist, Spiel- und Wetttätigkeiten vollständig oder teilweise zu verbieten, oder ob es genügt, sie zu beschränken und zu kontrollieren. Der EuGH habe auch entschieden, dass Beschränkungen aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt seien. Das Glückspiel im Internet stelle eine erhebliche Gefahr für den einzelnen Spieler dar. Die Landesgesetzgeber hätten in § 4 des Glückspielländerstaatsvertrages ihr Ermessen ausgeübt und eine Beschränkung der Wetttätigkeit bei Glückspielen begründet.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: juris GmbH

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